Steuern, Gebühren und Beiträge

Steuern, Gebühren und Beiträge

Grundsteuer

Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Hebesatz 310 v.H.

Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke: Hebesatz 340 v.H.

 

Gewerbesteuer

Hebesatz 320 v.H.

 

Hundesteuer

Für jeden Hund 80,00 € jährlich
Für Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitspüfung abgelegt haben, 40,00 € jährlich

Für jeden Kampfhund 1.000,00 € jährlich

 

Wesen:

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, also eine Sachsteuer. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb; Steuerschuldner ist jedoch nicht der Gewerbebetrieb, sondern der Unternehmer.

 

Zusammensetzung und Berechnung:

Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag aus Gewerbeertrag
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Steuerbetrag

Gewerbeertrag (festgesetzt durch das Finanzamt den Vorschriften des EstG u. KStG):
= Gewinn
+ Hinzurechnungen
./. Kürzungen
./. Gewerbeverlust
./. Freibetrag

 

Steuermesszahl:

dient als Multiplikator, der durch das Gewerbesteuergesetz festgesetzt ist. Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen; die Gemeinde Schäftlarn erhält Kenntnis vom Inhalt des Messbescheids.

 

Hebesatz:

Festlegung durch die Gemeinde Schäftlarn i.R. der Festsetzung der Haushaltssatzung

Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde Schäftlarn mittels Gewerbesteuerbescheid

 

Fälligkeit der Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Auf die Gewerbesteuerschuld sind Vorauszahlungen zu leisten in Höhe eines Viertels der bei der letzten Veranlagung festgesetzten Steuerschuld.

Die Vorauszahlungen sind jeweils zur Quartalsmitte also am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu leisten und werden auf die Steuerschuld entsprechend der endgültigen Steuerfestsetzung angerechnet.

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