Wildschaden; Anmeldung

Berechtigte können einen Wildschaden bei der zuständigen Gemeinde anmelden.

  • Schälung, Verbiss, Wildverbiss, Wildschadensersatzpflicht,
  • Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten
Stand: 24. September 2024
Beschreibung

Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet.

Das Bundesjagdgesetz, das Bayerische Jagdgesetz und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung sowie das Bürgerliche Gesetzbuch enthalten die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Wildschäden sind gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
  • die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.)

Ersatzpflichtig für Wildschäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Diese kann jedoch die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen und ggf. dessen Ersatzpflicht z. B. auf Schäden, die durch weitere Wildarten verursacht werden, ausweiten. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt jedoch bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (subsidiäre Haftung).

Wird bei Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verpachtet, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters gegenüber dem Eigentümer, der seine Flächen selbst bewirtschaftet, grundsätzlich nach der zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Jagdpächter für den durch unzulänglichen Abschuss verschuldeten Schaden.

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden z. B. an

  • aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
  • abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten
  • Verbissschäden an jungen Waldpflanzen (Verbiss der Gipfel- und Seitenknospen)
  • Wühlschäden beim Umbrechen des Waldbodens und Zaunschäden beim Durchbrechen von Kulturzäunen durch Schwarzwild
  • Ausscharren von Pflanzen und Samen und Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen

Die Ersatzpflicht von Wildschäden entfällt z. B. bei Weinbergen, Gärten oder Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.

Schäden, die auf Wildunfällen beruhen, z. B. Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier, zählen nicht zu den "Wildschäden" in dem beschriebenen Sinn.

Der Ersatzpflichtige hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich ist Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution auszugleichen (z. B. Einebnen von Erdaufwürfen auf einer durch Schwarzwild aufgewühlten Wiese und Nachsäen der geschädigten Stellen). Der Geschädigte kann statt des Naturalersatzes den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ersatzfähig sind neben dem unmittelbaren Schaden an dem Grundstück auch etwaige Folgeschäden sowie entgangener Gewinn.

 

Zuständige Stellen:

  • grundsätzlich Gemeinden
  • Bei Schäden an gemeindefreien Grundstücken:
    • wenn Grundstück einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert ist, die Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt
    • im Übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden

Ansprechpartner

Herr Christian Fürst

Funktion: Erster Bürgermeister

post@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Herr Fa. GKDS GmbH Rainer Mattern

Funktion: Datenschutzbeauftragter

post@schaeftlarn.de

+49 89 54758 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kilian Streidl

Funktion: Werkleitung

streidl@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 28

Öffnungszeiten: N/A

Frau Stefanie Morgenstern

Funktion: Klimaschutzbeauftragte

morgenstern@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 48

Öffnungszeiten: N/A

Herr Josef Darchinger

Funktion: Archivar

darchinger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 29

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bettina Bernard

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

bernard@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 20

Öffnungszeiten: N/A

Herr Frank Buchberger

Funktion: Sachbearbeiter

buchberger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 37

Öffnungszeiten: N/A

Frau Jenny Dölling

Funktion: Sachbearbeiterin

doelling@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 34

Öffnungszeiten: N/A

Frau Raphaela Eidenschink

Funktion: Standesbeamtin

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 26

Öffnungszeiten: N/A

Frau Veronika Gaisbauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gaisbauer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 46

Öffnungszeiten: N/A

Frau Ramona Heinbach

Funktion: Sachbearbeiterin

heinbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 47

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Hiltl

Funktion: Standesbeamter

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 22

Öffnungszeiten: N/A

Frau Gisela Hirschmann

Funktion: Sachbearbeiterin

Hirschmann@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 41

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kemal Ibrahimi

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

ibrahimi@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 33

Öffnungszeiten: N/A

Frau Erika Mantovani

Funktion: Sachbearbeiterin

mantovani@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 38

Öffnungszeiten: N/A

Frau Manuela Norbach

Funktion: Assistentin

norbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Andreas Porer

Funktion: Amtsleiter

porer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 32

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bianka Preising

Funktion: Sachbearbeiterin

preising@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 25

Öffnungszeiten: N/A

Frau Kathrin Probst

Funktion: Sachbearbeiterin

probst@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 36

Öffnungszeiten: N/A

Frau Doris Reis-Franke

Funktion: Assistentin

reis-franke@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 27

Öffnungszeiten: N/A

Frau Martina Spindler

Funktion: Sachbearbeiterin

spindler@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 39

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sabine Steiger

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

steiger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 42

Öffnungszeiten: N/A

Frau Franziska Urban

Funktion: Sachbearbeiterin

urban@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 49

Öffnungszeiten: N/A

Herr Stefan Wallner

Funktion: Geschäftsleitender Angestellter

wallner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 35

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marion Wehner

Funktion: Assistentin

wehner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Fristen

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Verfahrensablauf

Falls sich Ersatzpflichtiger und Geschädigter nicht über den Ersatz des Schadens einigen, kann der Geschädigte seinen Wildschaden gerichtlich erst geltend machen, wenn er diesen zuvor bei der zuständigen Gemeinde angemeldet hat (sog. Vorverfahren). Die Gemeinde versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird eine Niederschrift angefertigt, in der neben dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen unter anderem die Höhe des Schadensersatzes anzugeben ist.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, hat die Gemeinde, wenn noch nicht geschehen, einen Wildschadensschätzer beizuziehen, der ein schriftliches Gutachten über den entstandenen Schadens erstellt. Auf Grundlage des Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält.

Verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Ersatz von Wildschaden weist die Gemeinde durch schriftlichen Zurückweisungsbescheid zurück.

Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid können vor den ordentlichen Gerichten (zuständiges Amtsgericht) im Wege der Klage überprüft werden.

Die Klage ist binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids zu erheben.

Die Niederschrift über die gütliche Einigung ist eine Woche, der Vorbescheid vier Wochen nach Zustellung vollstreckbar, sofern nicht fristgemäß Klage hiergegen erhoben wird.

Erforderliche Unterlagen
  • schriftliche Anmeldung des Wildschadens oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde
Kosten
Wird ein Vorbescheid gerichtlich angefochten, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen auch über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen Vorbescheid und Zurückweisungsbescheid.
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
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