Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

  • allgemeine Verkehrsregeln
  • Ausnahmegenehmigung
  • Behinderung
  • Beschilderungen
  • Halteverbotszone einrichten
  • Haltverbot beantragen
  • Markierungen
  • Verkehrsregelungen
  • Verkehrssicherheit
Stand: 11. Februar 2025
Beschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

Ansprechpartner

Frau Kathrin Probst

Funktion: Sachbearbeiterin

probst@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 36

Öffnungszeiten: N/A

Erforderliche Unterlagen
  • Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
    Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.

Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.

Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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