Skip to content

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Beantragung einer Genehmigung

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet benötigen Sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung.

  • Sanierungsgenehmigung
  • sanierungsrechtliche Genehmigung
Stand: 16. September 2024
Beschreibung

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abmilderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch zügig erreicht werden können, müssen die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge eine Genehmigung beantragen.

Ohne die schriftliche Genehmigung der Gemeinde sind alle Rechtsgeschäfte nichtig und die Baumaßnahmen rechtswidrig.

Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Ansprechpartner

Herr Christian Fürst

Funktion: Erster Bürgermeister

post@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Herr Fa. GKDS GmbH Rainer Mattern

Funktion: Datenschutzbeauftragter

post@schaeftlarn.de

+49 89 54758 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kilian Streidl

Funktion: Werkleitung

streidl@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 28

Öffnungszeiten: N/A

Frau Stefanie Morgenstern

Funktion: Klimaschutzbeauftragte

morgenstern@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 48

Öffnungszeiten: N/A

Herr Josef Darchinger

Funktion: Archivar

darchinger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 29

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bettina Bernard

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

bernard@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 20

Öffnungszeiten: N/A

Herr Frank Buchberger

Funktion: Sachbearbeiter

buchberger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 37

Öffnungszeiten: N/A

Frau Jenny Dölling

Funktion: Sachbearbeiterin

doelling@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 34

Öffnungszeiten: N/A

Frau Raphaela Eidenschink

Funktion: Standesbeamtin

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 26

Öffnungszeiten: N/A

Frau Veronika Gaisbauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gaisbauer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 46

Öffnungszeiten: N/A

Frau Ramona Heinbach

Funktion: Sachbearbeiterin

heinbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 47

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Hiltl

Funktion: Standesbeamter

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 22

Öffnungszeiten: N/A

Frau Gisela Hirschmann

Funktion: Sachbearbeiterin

Hirschmann@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 41

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kemal Ibrahimi

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

ibrahimi@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 33

Öffnungszeiten: N/A

Frau Erika Mantovani

Funktion: Sachbearbeiterin

mantovani@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 38

Öffnungszeiten: N/A

Frau Manuela Norbach

Funktion: Assistentin

norbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Andreas Porer

Funktion: Amtsleiter

porer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 32

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bianka Preising

Funktion: Sachbearbeiterin

preising@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 25

Öffnungszeiten: N/A

Frau Kathrin Probst

Funktion: Sachbearbeiterin

probst@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 36

Öffnungszeiten: N/A

Frau Doris Reis-Franke

Funktion: Assistentin

reis-franke@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 27

Öffnungszeiten: N/A

Frau Martina Spindler

Funktion: Sachbearbeiterin

spindler@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 39

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sabine Steiger

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

steiger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 42

Öffnungszeiten: N/A

Frau Franziska Urban

Funktion: Sachbearbeiterin

urban@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 49

Öffnungszeiten: N/A

Herr Stefan Wallner

Funktion: Geschäftsleitender Angestellter

wallner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 35

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marion Wehner

Funktion: Assistentin

wehner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Hinweise

Die Sanierungsgenehmigung ersetzt die Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben nicht, sondern tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu. Die Sanierungsgenehmigung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Vor Erteilung einer Sanierungsgenehmigung darf keine Baugenehmigung erteilt werden.

Fristen

Wird die Genehmigung von der Gemeinde erteilt, ist über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; mit einer Verlängerungsmöglichkeit der Genehmigungsfrist von bis zu höchstens drei Monaten.

Wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt – in Fällen, in denen auch eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist – ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. In diesem Fall kann die Genehmigungsfrist um bis zu höchstens zwei Monate verlängert werden.

Die Bearbeitungsfrist beträgt damit in beiden Fällen höchstens insgesamt vier Monate.

Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die jeweilige Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Hierbei sind die oben genannten Höchstfristen einer Verlängerung zu beachten. Die Genehmigung gilt als fiktiv erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde.

Verfahrensablauf

Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Dazu sind alle zur Beurteilung des Vorhabens oder Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich jeweils nach Art und Umfang des zu genehmigenden Vorhabens oder Rechtsgeschäftes und kann im Zweifelsfall bei der Gemeinde erfragt werden. Bei Rechtsgeschäften ist die notarielle Urkunde bzw. der betreffende Vertrag vorzulegen.

Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Klage
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)