Pflanzliche Abfälle; Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung

Sie müssen die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen anzeigen.

  • Forstfeuer
  • Käferholz
  • Mottfeuer
  • Schlagabraum
  • Schnittgutabfälle
  • Schwendfeuer
Stand: 25. November 2024
Beschreibung

Abfälle aus der Landwirtschaft

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde.

Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung anfallen.

Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten

Pflanzliche Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau sind den pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft gleichgestellt.

Pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Parkanlagen stehen diesen Gärten gleich.

Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.

Beim Verbrennen ist folgendes zu beachten:

Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, kann bereits um 06.00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

  • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
  • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
  • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
  • 100 m zu Waldrändern,
  • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten Wege,
  • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
  • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden.

Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Werkzeug ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von 3 m Breite zu ziehen, die von Pflanzabfällen freizumachen sind und um die Brandfläche muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt (§ 2 Abs. 4 Satz 5 Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV).

Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (insbesondere bei Schädlingsbefall).

Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen darf bereits um 6:00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten

Das Verbrennen von Astmaterial und Gipfeln (Schlagabraum) bei Waldarbeiten, die sog. Daxenfeuer, sind grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 4 (1) BayWaldG für den Waldbesitzer oder dessen Beschäftigte erlaubt; bei Waldbrandgefahr sollte jedoch darauf verzichtet werden. Derartige Daxenfeuer sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden wie beispielsweise bei der Borkenkäferbekämpfung. Alternativ wird das Häckseln des Materials, verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfohlen.

Ansprechpartner

Herr Christian Fürst

Funktion: Erster Bürgermeister

post@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Herr Fa. GKDS GmbH Rainer Mattern

Funktion: Datenschutzbeauftragter

post@schaeftlarn.de

+49 89 54758 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kilian Streidl

Funktion: Werkleitung

streidl@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 28

Öffnungszeiten: N/A

Frau Stefanie Morgenstern

Funktion: Klimaschutzbeauftragte

morgenstern@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 48

Öffnungszeiten: N/A

Herr Josef Darchinger

Funktion: Archivar

darchinger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 29

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bettina Bernard

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

bernard@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 20

Öffnungszeiten: N/A

Herr Frank Buchberger

Funktion: Sachbearbeiter

buchberger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 37

Öffnungszeiten: N/A

Frau Jenny Dölling

Funktion: Sachbearbeiterin

doelling@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 34

Öffnungszeiten: N/A

Frau Raphaela Eidenschink

Funktion: Standesbeamtin

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 26

Öffnungszeiten: N/A

Frau Veronika Gaisbauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gaisbauer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 46

Öffnungszeiten: N/A

Frau Ramona Heinbach

Funktion: Sachbearbeiterin

heinbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 47

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Hiltl

Funktion: Standesbeamter

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 22

Öffnungszeiten: N/A

Frau Gisela Hirschmann

Funktion: Sachbearbeiterin

Hirschmann@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 41

Öffnungszeiten: N/A

Herr Kemal Ibrahimi

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

ibrahimi@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 33

Öffnungszeiten: N/A

Frau Erika Mantovani

Funktion: Sachbearbeiterin

mantovani@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 38

Öffnungszeiten: N/A

Frau Manuela Norbach

Funktion: Assistentin

norbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Andreas Porer

Funktion: Amtsleiter

porer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 32

Öffnungszeiten: N/A

Frau Bianka Preising

Funktion: Sachbearbeiterin

preising@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 25

Öffnungszeiten: N/A

Frau Kathrin Probst

Funktion: Sachbearbeiterin

probst@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 36

Öffnungszeiten: N/A

Frau Doris Reis-Franke

Funktion: Assistentin

reis-franke@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 27

Öffnungszeiten: N/A

Frau Martina Spindler

Funktion: Sachbearbeiterin

spindler@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 39

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sabine Steiger

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

steiger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 42

Öffnungszeiten: N/A

Frau Franziska Urban

Funktion: Sachbearbeiterin

urban@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 49

Öffnungszeiten: N/A

Herr Stefan Wallner

Funktion: Geschäftsleitender Angestellter

wallner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 35

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marion Wehner

Funktion: Assistentin

wehner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Öffnungszeiten: N/A

Hinweise
Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.
Fristen

Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Das Verbrennen ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.

Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

 

Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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