Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde

Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
  • Informationsfreiheitsgesetz
  • informationspflichtige Stellen
Stand: 31. Mai 2024
Beschreibung

In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.  

Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.

Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".

Ansprechpartner

Herr Kemal Ibrahimi

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

ibrahimi@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 33

Öffnungszeiten: N/A

Verfahrensablauf
Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen Sie Zugang möchten.
Kosten
Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Verwandte Themen
Skip to content